Rechtslage · Deutschland
§ 184 StGB: Was das deutsche Strafrecht zu Pornografie regelt
§ 184 des Strafgesetzbuchs bestraft nicht, dass Erwachsene Pornografie ansehen, sondern bestimmte Arten, pornografische Inhalte weiterzugeben – vor allem an Minderjährige und an Menschen, die nicht darum gebeten haben. Für Anbieter im Internet kommt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag hinzu: Er erlaubt Pornografie nur hinter einer wirksamen Altersprüfung.
Welche Handlungen § 184 unter Strafe stellt
Absatz 1 zählt in neun Nummern auf, welche Handlungen strafbar sind. Für das Internet sind zwei davon besonders wichtig:
Deutschland: Nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen pornografischen Inhalt einer Person unter 18 Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Amtlicher Text: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz) – abgerufen am 1. Oktober 2026.
Deutschland: Strafbar ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB auch, einen pornografischen Inhalt an einen anderen gelangen zu lassen, ohne von ihm dazu aufgefordert zu sein.
Amtlicher Text: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz) – abgerufen am 1. Oktober 2026.
Die übrigen Nummern betreffen Orte, die Minderjährigen zugänglich sind, außerdem Handel, Versand, Vermietung, Werbung, öffentliche Filmvorführungen, die Herstellung zu diesen Zwecken sowie die Ein- und Ausfuhr. Dass Erwachsene Pornografie für sich selbst ansehen, gehört nicht zu den aufgezählten Handlungen.
Was als „Inhalt“ gilt
Deutschland: Was ein „Inhalt“ im Sinne von § 184 StGB ist, bestimmt § 11 Abs. 3 StGB: auch Inhalte in Datenspeichern und solche, die ohne Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Amtlicher Text: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz) – abgerufen am 1. Oktober 2026.
Der Begriff hängt also nicht daran, ob etwas als Datei gespeichert ist. Auch Inhalte, die nur übertragen werden, zählen dazu.
Inhalte, die unabhängig vom Publikum verboten sind
Bei einigen Inhalten kommt es nicht darauf an, wer sie sieht. Dafür gibt es eigene Vorschriften:
Deutschland: Pornografische Inhalte, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, stellt § 184a StGB unter Strafe: Wer sie verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, dem droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Anders als § 184 knüpft diese Vorschrift nicht an das Alter der Empfänger an.
Amtlicher Text: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz) – abgerufen am 1. Oktober 2026.
Deutschland: Kinderpornografische Inhalte (Personen unter 14 Jahren, § 184b StGB) und jugendpornografische Inhalte (Personen von 14 bis unter 18 Jahren, § 184c StGB) sind verboten. Strafbar ist dort nicht nur das Verbreiten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch das Abrufen und der Besitz.
Amtlicher Text: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz) – abgerufen am 1. Oktober 2026.
Deutschland: Auch kinderpornografische Inhalte, die kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, sind nach § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB strafbar, wenn sie verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; der Strafrahmen ist dann Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Amtlicher Text: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz) – abgerufen am 1. Oktober 2026.
Ob ein bestimmter gezeichneter oder animierter Inhalt darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab. Love8 gibt dazu keine Rechtsauskunft.
Wie § 184 und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zusammenhängen
§ 184 knüpft an das Alter der Empfänger an. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) setzt für Anbieter im Internet früher an: Pornografie ist dort grundsätzlich unzulässig und nur in geschlossenen Benutzergruppen erlaubt.
Deutschland: Nach § 4 Abs. 2 JMStV sind Angebote, die in sonstiger Weise pornografisch sind, grundsätzlich unzulässig. In Telemedien sind sie nur zulässig, wenn der Anbieter sicherstellt, dass sie ausschließlich Erwachsenen zugänglich sind (geschlossene Benutzergruppe).
Amtlicher Text: REVOSax – Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen (amtliche Landesrechtssammlung) – abgerufen am 1. Oktober 2026.
Welche Altersprüfung die Kommission für Jugendmedienschutz dafür verlangt, erklärt die Seite Geschlossene Benutzergruppe. Wie weit der JMStV gegenüber Anbietern im Ausland reicht und was davon gerichtlich umstritten ist, steht in der Übersicht Altersprüfung und Pornografie-Angebote in Deutschland.
Was diese Seite nicht beantwortet
- ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Inhalt strafbar ist – das hängt vom Einzelfall ab;
- wie Gerichte Begriffe wie „pornografisch“ im Einzelnen auslegen;
- wann deutsches Strafrecht auf Handlungen im Ausland anwendbar ist;
- was in Österreich und in der Schweiz gilt – dafür gibt es eigene Seiten.
Häufige Fragen
Ist es strafbar, als Erwachsener Pornos anzuschauen?
Nach § 184 StGB nicht: Das Ansehen für sich selbst gehört nicht zu den Handlungen, die die Vorschrift aufzählt. Anders ist es bei kinder- und jugendpornografischen Inhalten – dort sind nach §§ 184b und 184c StGB unter bestimmten Voraussetzungen auch das Abrufen und der Besitz strafbar.
Darf man jemandem ungefragt pornografische Bilder schicken?
Nein. Nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist es strafbar, einen pornografischen Inhalt an einen anderen gelangen zu lassen, ohne von ihm dazu aufgefordert zu sein.
Gilt § 184 StGB auch in Österreich und der Schweiz?
Beide Länder haben eigene Strafvorschriften zu Pornografie, mit eigenen Altersgrenzen; Love8 stellt sie auf eigenen Seiten dar. Wann deutsches Strafrecht auf Handlungen im Ausland anwendbar ist, beantwortet diese Seite nicht.
Weiterführende Themen
Quellen
- Strafgesetzbuch (StGB), § 184 – gesetze-im-internet.de – Bundesministerium der Justiz (nichtamtliche Fassung des geltenden Bundesrechts); abgerufen am 1. Oktober 2026.
- Strafgesetzbuch (StGB), § 11 – gesetze-im-internet.de – Bundesministerium der Justiz (nichtamtliche Fassung des geltenden Bundesrechts); abgerufen am 1. Oktober 2026.
- Strafgesetzbuch (StGB), § 184a – gesetze-im-internet.de – Bundesministerium der Justiz (nichtamtliche Fassung des geltenden Bundesrechts); abgerufen am 1. Oktober 2026.
- Strafgesetzbuch (StGB), § 184b – gesetze-im-internet.de – Bundesministerium der Justiz (nichtamtliche Fassung des geltenden Bundesrechts); abgerufen am 1. Oktober 2026.
- Strafgesetzbuch (StGB), § 184c – gesetze-im-internet.de – Bundesministerium der Justiz (nichtamtliche Fassung des geltenden Bundesrechts); abgerufen am 1. Oktober 2026.
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Stand vom 1. Dezember 2025 – REVOSax – Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen (amtliche Landesrechtssammlung); abgerufen am 1. Oktober 2026.