DACH

Name und Anschrift müssen erreichbar sein, wenn der deutsche Absatz gilt

§ 5 Absatz 1 DDG listet unter anderem den Namen und die Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten, sowie Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich der E-Mail. Weitere Nummern des Absatzes betreffen Register, Umsatzsteuer und audiovisuelle Mediendienste. Absatz 2 lässt andere Informationspflichten unberührt.

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Grenze

Der Absatz gilt für Diensteanbieter der beschriebenen Art. Ob eine US-Seite, die dich nicht als deutschen Verbraucher gezielt bedient, darunter fällt, entscheidet diese Seite nicht. Österreich und die Schweiz haben eigene Kennzeichnungspflichten, die hier nicht satzweise neu gelesen wurden.

Häufige Fragen

Ist ein Kontaktformular ein Impressum?

Der Absatz verlangt leicht erkennbare Angaben einschließlich der E-Mail. Ein Formular ohne Namen und Anschrift erfüllt die gelesene Liste nicht, wenn der Absatz gilt.

Muss Visit-X eines haben?

Das folgt erst, wenn der Dienst unter den Absatz fällt. Der Abruf hat die Firma nicht gezeigt. Das ist eine Lücke, kein abgeschlossenes Bußgeldverfahren.

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Wenn die Angaben fehlen