DACH
Name und Anschrift müssen erreichbar sein, wenn der deutsche Absatz gilt
§ 5 Absatz 1 DDG listet unter anderem den Namen und die Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten, sowie Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich der E-Mail. Weitere Nummern des Absatzes betreffen Register, Umsatzsteuer und audiovisuelle Mediendienste. Absatz 2 lässt andere Informationspflichten unberührt.
Wie du die Seite benutzt
- Suche Impressum oder Anbieterkennzeichnung, nicht nur das Wort Kontakt.
- Notiere Name, Anschrift, E-Mail. Fehlt eines, ist das bei einem erfassten Dienst ein Problem, nicht bei jeder ausländischen Startseite automatisch.
- Vergleiche den Namen mit dem Namen auf der Abrechnung.
- Ein deutscher Marketing-Titel ersetzt die Anschrift nicht. Bei Visit-X war genau das der Befund des Abrufs.
Grenze
Der Absatz gilt für Diensteanbieter der beschriebenen Art. Ob eine US-Seite, die dich nicht als deutschen Verbraucher gezielt bedient, darunter fällt, entscheidet diese Seite nicht. Österreich und die Schweiz haben eigene Kennzeichnungspflichten, die hier nicht satzweise neu gelesen wurden.
Häufige Fragen
Ist ein Kontaktformular ein Impressum?
Der Absatz verlangt leicht erkennbare Angaben einschließlich der E-Mail. Ein Formular ohne Namen und Anschrift erfüllt die gelesene Liste nicht, wenn der Absatz gilt.
Muss Visit-X eines haben?
Das folgt erst, wenn der Dienst unter den Absatz fällt. Der Abruf hat die Firma nicht gezeigt. Das ist eine Lücke, kein abgeschlossenes Bußgeldverfahren.
Weiterführende Themen
Quellen und Grenzen
- DDG § 5 – gelesen am 28. Oktober 2026.
Die Beratungsstelle ist der nächste praktische Schritt in Deutschland, kein Gericht.
Wenn die Angaben fehlen