Jugendschutz · Datenschutz

Altersverifikation und Datenschutz: welche Verfahren es gibt und welche Daten sie verlangen

Ein Klick auf „Ich bin 18“ verlangt allein noch keinen Ausweis; IP-Adresse, Cookies und technische Daten können trotzdem verarbeitet werden – ein Ausweis, ein Kamerabild oder ein Bank-Login dagegen sehr viel. In Deutschland dürfen pornografische Angebote im Internet nur Erwachsenen zugänglich sein, und dafür verlangt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) eine Identifizierung mit Altersprüfung – ein Klick genügt nicht. Für deine Privatsphäre zählt deshalb vor allem, wer bei einer Prüfung welche Daten bekommt und wie lange er sie behält.

Die gängigen Verfahren und was sie über dich preisgeben

Klick-Bestätigung

Ein Fenster fragt, ob du volljährig bist. Allein dadurch reichst du keinen Identitätsnachweis ein; technisch können trotzdem Daten verarbeitet werden. Eine geschlossene Benutzergruppe im Sinne des deutschen Jugendmedienschutzes entsteht so aber nicht, weil niemand identifiziert wird.

Kreditkarte

Deine Kartendaten gehen an einen Prüf- oder Zahlungsdienst. In einem System, das die KJM in ihrer Datenbank beschreibt, gilt die Prüfung als bestanden, wenn ein Drittanbieter bestätigt, dass es sich um eine Kreditkarte handelt und eine Transaktion über 0 € erfolgreich war; dazu kommt ein Sicherheitsschritt mit Zwei-Faktor-Authentifizierung.

Ausweis

Hier gibst du am meisten preis: Name, Geburtsdatum, Foto und, wenn dein Gesicht abgeglichen wird, biometrische Merkmale. Eine hochgeladene Ausweiskopie genügt der KJM nicht, auch keine beglaubigte. In einem von ihr beschriebenen System vergleicht stattdessen eine Software ein Video deines Gesichts mit dem Foto im Ausweis.

Altersschätzung per Kamera

Eine Software schätzt dein Alter anhand eines Live-Kamerabildes. Nach den KJM-Kriterien kann das die persönliche Prüfung ersetzen, wenn es deren Zuverlässigkeit erreicht – in den Altersstufen 13 bis 18 mindestens 95 Prozent. In einem von der KJM beschriebenen System wird das Bild an den Server des Prüfdienstes übertragen und nach der Schätzung sofort gelöscht; in einem anderen analysiert ein weiterer Dienstleister das Selfie.

Bankkonto und Auskunftei

Bei einem von der KJM beschriebenen Verfahren werden deine Angaben mit dem Datenbestand der SCHUFA abgeglichen. Danach meldest du dich mit Zugangsdaten und zweitem Faktor im Online-Banking an, und der Name des Kontoinhabers wird mit deinen Angaben verglichen. Beteiligt sind dabei neben der Website ein Prüfdienst, die Auskunftei und deine Bank.

Die Beschreibungen stammen aus der Datenbank, in der die KJM Konzepte vorstellt, die sie positiv bewertet hat. Die KJM bewertet nach eigenen Angaben ausschließlich Konzepte; für die Aufsicht entscheidend ist, wie eine Seite sie in der Praxis umsetzt. Love8 nennt deshalb keine einzelnen Anbieter.

Was in Deutschland verlangt ist

Nach § 4 Abs. 2 JMStV sind pornografische Angebote grundsätzlich unzulässig. Im Internet sind sie nur zulässig, wenn der Anbieter sicherstellt, dass ausschließlich Erwachsene Zugang haben – in einer geschlossenen Benutzergruppe.

Die KJM verlangt dafür zwei miteinander verbundene Schritte: eine zumindest einmalige Identifizierung mit Altersprüfung, die grundsätzlich über persönlichen oder vorgelagerten Kontakt erfolgt, und eine Authentifizierung bei jedem einzelnen Nutzungsvorgang. Nicht ausreichend sind nach ihren Kriterien die bloße Prüfung der Personalausweisnummer („Perso-Check“) und die Vorlage einer Ausweiskopie; einen „Schnupperzugang“ vor Abschluss der Prüfung akzeptiert sie nicht.

Ein Anerkennungsverfahren sieht der Staatsvertrag nicht vor: Die KJM bewertet auf Anfrage Konzepte, die Verantwortung bleibt beim Anbieter. Mehr dazu auf der Seite zur Rechtslage in Deutschland; was das Strafrecht regelt, erklärt die Seite zu § 184 StGB.

Österreich, die Schweiz und die EU

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist deutsches Recht. Eine vergleichbare Pflicht zur Altersprüfung hat Love8 für Österreich und die Schweiz nicht geprüft; was Love8 zu den beiden Ländern ausgewertet hat, steht auf den Seiten zur Rechtslage in Österreich und zur Rechtslage in der Schweiz.

In der EU – also auch in Österreich, nicht aber in der Schweiz – müssen Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, nach Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über digitale Dienste geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen treffen.

Was du vor einer Prüfung klären solltest

Wenn deine Daten schon bei einem Anbieter liegen

In der EU kannst du nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO verlangen, dass deine personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn einer der dort genannten Gründe vorliegt – etwa wenn sie für ihren Zweck nicht mehr notwendig sind. Der Verantwortliche muss nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich reagieren, in jedem Fall innerhalb eines Monats; wenn nötig, kann er die Frist um zwei Monate verlängern. Wie du den Antrag stellst, steht unter Konto löschen.

Taucht deine E-Mail-Adresse in einem Datenleck auf, findest du die nächsten Schritte unter Datenleck: Was du tun solltest.

Häufige Fragen

Muss ich auf Erotikseiten meinen Ausweis vorzeigen?

Nicht zwingend. In Deutschland müssen Anbieter pornografischer Angebote sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang haben, und ein Ausweis ist dafür ein möglicher Weg. Nach den KJM-Kriterien kann zum Beispiel auch eine Altersschätzung per Live-Kamerabild die persönliche Prüfung ersetzen, wenn sie zuverlässig genug ist.

Ist eine Prüfung per Kreditkarte datensparsamer?

Du gibst dabei keine Ausweisdaten und kein Foto preis, wohl aber deine Kartendaten an einen Zahlungs- oder Prüfdienst. Ob eine Kartenprüfung bei einer bestimmten Seite den deutschen Anforderungen genügt, hat Love8 nicht geprüft.

Warum prüft eine Seite mein Alter und eine andere nicht?

Ob und wie eine Seite prüft, entscheidet zunächst der Anbieter. Nach § 2 Abs. 1 JMStV gelten die deutschen Regeln aber auch für Anbieter mit Sitz im Ausland, soweit ihre Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat am 13. Januar 2026 Sperrverfügungen gegen Zugangsanbieter aufgehoben; nach den Unterlagen von Love8 waren die Urteile nicht rechtskräftig, die Berufung wurde zugelassen. Was daraus folgt, erklärt die Seite zur Rechtslage in Deutschland.

Was passiert mit meinen Prüfdaten bei einem Datenleck?

Das hängt davon ab, wer sie gespeichert hat. Prüft ein externer Dienst und erhält die Website nur das Ergebnis, liegen Ausweis- oder Kamerabild nicht bei der Website, sondern beim Prüfdienst. Was du nach einem Leck tun kannst, steht unter Datenleck.

Weiterführende Themen

Quellen

Grenzen der DSA-Kurzfassung

Art. 28 DSA ist keine pauschale Pflicht für jede Website. Neben der Einordnung als Online-Plattform sind unter anderem die Ausnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen nach Art. 19 zu beachten, soweit keine Einstufung als sehr große Online-Plattform greift. Eine konkrete Form der Altersprüfung schreibt Art. 28 Abs. 1 nicht vor.